StiASG, Urk. HHH1 Nr. 38 Vertrag zwischen Abt Gotthard Giel von Glattburg und der Stadt Wil betreffend deren Rechte (1492.02.09)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:StiASG, Urk. HHH1 Nr. 38
Entstehungszeitraum:09.02.1492
Titel:Vertrag zwischen Abt Gotthard Giel von Glattburg und der Stadt Wil betreffend deren Rechte
Findmitteleintrag:Vertrag under abbt Gotthard vor den 4 orhten. 1. Noch päbstlich- und keisßerlich confirmation soll ein herr Wyl der privilegien versichern, darauff dan die von Wyl huldigen solle. 2. soll ein herr die statt Wyl, so eigen auch ihr leib und gueth von dem gottshauß nit enfrembden. 3. die von Wyl sollen sich weder mit leib noch gueth andern verschreiben. Daß gottshauß soll auch die statt nit versetzen, noch von sich lasßen. 4. Ein burger wegen deß gottshaus gefangen soll von selben wider gelöst werden, wann die von Wyl aber sonst angegriffen, solls ein herr mit sambt Wyl schirmmen. 5. Eß soll die Wyler ein herr bey ihren rechten guethen gewohnheithen und gesatzen verbleiben lasßen und für die steür jährlich nit mehr abnemmen alß 50 lb. d. 6. Die von Wyl sollen nit mehr in deß gottshauß müllinen zue lohn geben alß von 11 muth kernen ein inn. 7. Die von Wyl haben freyen zug und handlung, rechtsüebung sollen beschehen von schultheisß, old rath gricht zue Wyl, ausgenommen waß lehengueth antrifft, das soll von der lehen hand beschehen abstraffung arger zuereden gegen einem herrn und convent gehörth für schultheisß und rath in beysein und zuethuen eines reichsvogdts und hooffammans, so beschehen von einem burger: wann aber hierinfahls schultheisß und rath saum seelich, mag ein herr zue einem solchen greiffen und fachen. 9. sonsten soll ein herr kein burger in der statt fachen lasßen, auch niemandt erlauben ausleüth darin fachen; ein herr aber mag wohl ausleüth darin fangen, darzue die von Wyl behulffen sein soll. 10. Die statt gräben mögen sye besßern, wasßer darbei pfachen ohne eintrag eines herrn. 11. die burger soll ein herr vor schultheisß und rath brechten. 12. die awen seind denen von Wyl überlasßen, ausgenommen wildtpann und fischentzen. 13. confirmatio wegen weinschenckhen und beckhen wie Nr. 17. 14. Ein herr soll zue einem schultheisß vier die frömbste und redlichste männer darauß 2 deß kleinen raths auch die auff daß mindeste ein jahr in der statt sesßhafft gewesen vorschlagen; danne soll erner ein herr von St. Gallen under 70 Männer nit vorschlagen, darauß die burger 12 räth, schultheisß und rath aber die dreisßig und daß gricht erkiesßen sollen. Darbey ein stattschreiber alß ein rath auch einbeschlosßen; dieselbe 30ger und gemeine burger dem rath nit ainer den sollen, eß treffe dann an den gemeinen nutzen oder die wahl eines stattschreibers, schuollmeisters und weibels. 15. so ein schultheisß zue gricht sitzt, soll er bekhennen, daß er sitze in nammen eines fürsten im beschlusß der brieffen soll er setzen. EInem herren von St. Gallen und dem gottshauß, auch dero statt Wyl in allweeg ohne schaden. Item ein weibel, so er zue gricht sitzt, soll bekhennen im nammen eines herren, wie obsteth etc. und von besonder befelchs wegen schultheisß und rath, im beschlusß der brieffen die ein schultheisß versiglet, soll begriffen werden einem herrn von St. Gallen und gottshauß, auch der statt Wyl in allweeg ohne schaden. 16. Einen weibel mögen die burger under ein anderer erwöhlen und dann einem herrn praesentieren, der ihne in daß gwönliche glübt nemme soll, wann einer nit gefehlig einem herrn soll ein anderer erwehlt und praesentiert werden. 17. Bott und verbott mag schultheisß und rath machen mit zuethuen eines reichsvogdts und hooffammans an ein lb. d. und soll ab der cantzel alßo außgerueffen werden unser gnediger herr von St. Gallen, auch ein schultheisß und rath von Wyl etc. können auch grösßern bott machen umb steür, umbgelt, wachtgelt; item auß der statt biethen biß an eines herrn gnad auch umb schulden außbiethen nach der satzung andere bott mögen die von Wyl nit thuen ohne vorwüsßen und bewylligen eines herrn oder statthalters, bey auffruohr hat ein jeder frid zuebiethen bei dem eydt oder gelt. 18. Alle buesßen, so vor rath oder gricht erkenth oder sonst verthadiget werden, gehören halb der statt auß gnaden, dem malefiz auch eines schultheisßen parti ohne schaden; wann mann solche verthädigen wolle, solle bey einem herrn ein schultheisß oder statthalter sitzen; zue einzug der buesßen soll von beiden partheyen ein ambt man erwehlt werden; 19. weilen die von Wyl wegen der statt vill unkösten haben, ist ihnen auß sondern gnaden daß umbgelt nachgesehen worden, sollen aber zur recognition dem gottshauß geben jährlich 20 fl. 20 kr. und daß ein herr ohne umbgelt den wein oder sein wein ausschenckhen möge; ohne eines herrn zuethuen soll daß umbgelt nit gesteigert werden. 20 Bey aufffählen soll daß gottshauß auch ohne brieff noch den verbrieften vorgehen; im bodenzins gehet auch eß den verbrieffen vor. 21. Die müntz können noch sollen seyn nit absetzen, ohne beysein eines herrn. 22. Ein herr kann durch die statt geleith geben, soll aber daß denen von Wyl verkünden, hingegen kann auch ein statt geleith geben, soll aber einem herrn notificieren, die eß, wans ihnen nit eben wehr, abschaffen können; ist zue verstehen von einem herrn von St. Gallen
Stufe:Dokument
Archivalienart:Urkunde

Angaben zum Kontext

Ort:Wil

Angaben zu Inhalt und Struktur

Überlieferungsart:Abschrift
Material:Pergament
Format B x H (cm):78,6 x 49,3
Siegler:Konvent St. Gallen, Abt Gotthard Giel von Glattburg, Stadt Wil
Siegelbeschreibung:8 Siegel

Angaben zur Benutzung

Sprache:Deutsch

Editionen

Edition(en):SSRQ SG I/2/3, Nr. 91a, S. 196-203 (Nach der Ausfertigung im Stadtarchiv Wil, StadtAWil, Urk. Nr. 33)
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://scope.stiftsarchiv.sg.ch/detail.aspx?ID=34058
 

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