StiASG, Urk. RRR3 Nr. 19 Der Official der Constanzer Kirche macht den Pfarrrectoren, Leutpriestern etc. der Stadt und Diöcese Constanz Mitteilung... (1440.03.14)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:StiASG, Urk. RRR3 Nr. 19
Entstehungszeitraum:14.03.1440
Titel:Der Official der Constanzer Kirche macht den Pfarrrectoren, Leutpriestern etc. der Stadt und Diöcese Constanz Mitteilung von einem Entscheid, den er in einem Streit zwischen Abt und Convent des Klosters St.Gallen einerseits und mehreren Adeligen, nämlich den Grafen Johann und Konrad von Tengen, den Rittern Johann von Klingenberg und Burkart von Homburg, sowie Johann dem älteren von Homburg, Albert von Homburg und Albert von Klingenberg, armigeri der Constanzer Diöcese, gefällt hat wegen des Rückkaufs oder der Lösund des oberen und unteren Hofes zu Stammheim (Stamhain) und der dortigen Kirche, die durch Vorfahren der Kläger einem Herren von Landenberg um 1400 Gulden rhein. und 110 Mark Silber C. G. verpfändet waren und durch weitere Verpfändung an Johann von Homburg auf die Beklagten übergegangen sind. Nachdem auf einem in der Sache angesetzten Rechtstag nur die Grafen Johann und Konrad (von Tengen) ihre Einwilligung zur Ablösung gegeben haben, die andern Beklagten aber nicht erschienen sind, nachdem ferner eine Verfügung des Officials, dass nach Deponierung der Ablösungssumme beim Wechsel oder bei der Münz in Constanz alle Einkünfte aus den streitigen Gütern mit Beschlag belegt werden sollten, und die Aufforderung an die Beklagten, der Einsetzung der Kläger in den Besitz derselben beizuwohnen oder ihre rechtlichen Einwendungen vorzubringen, von ihnen nicht beachtet worden und auch ein mit Verschiebung des schon angesetzten Termins gemachter Versuch zu gütlicher Verständigung erfolglos geblieben ist, entscheidet der Official auf Verlangen das Petrus Kratzer als des Vertreters der Kläger nach Einvernahme von Zeugen etc., dass Abt und Convent in den Besitz der streitigen Güter eingesetzt werden sollen, fordert die Beklagten bei Strafe der Suspension vom Gottesdienst auf, dem Entscheide nachzukommen, gebietet jedermann, der etwas von diesem Gütern in Händen hat, bei Strafe der Excommunication, es auf Verlangen innerhalb sechs Tagen den Klägern zu übergeben, und befiehlt den Pfarrectoren etc., denen das Schreiben zukommt, es den Betroffenen zur Kenntnis zu bringen, sie zu seiner Beobachtung anzuhalten und den Tag seiner Execution, sowie sonst Bemerkenswertes a tergo zu verzeichnen
Findmitteleintrag:Officialis curiae Constant. iudicat contra dominos Tergen, Clingenberg, et Honburg absentes in contumaciam pro favore St. Galli, et mittit eos in possessionem pro primo decreto in bona ecclesiae et aliorum in Stamheimb soluta redemptionis et reluitionis taxa
Stufe:Dokument
Archivalienart:Urkunde

Angaben zum Kontext

Ort:Konstanz

Angaben zu Inhalt und Struktur

Überlieferungsart:Ausfertigung
Material:Pergament
Format B x H (cm):42,3 x 48,1
Siegelbeschreibung:1 Siegel

Angaben zur Benutzung

Sprache:Latein

Editionen

Edition(en):UB St. Gallen V, Nr. 4211
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://scope.stiftsarchiv.sg.ch/detail.aspx?ID=36903
 

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