Angaben zur Identifikation |
Signatur: | StiASG, Urk. JJJ5(II) Nr. 8 liegt in StiASG, Rubr. 82, Fasz. 4 |
Entstehungszeitraum: | 18. Jh. |
Entstehungszeitraum, Anm.: | Original 09.07.1599 |
Titel: | Die Städte Wil, Stein und Frauenfeld vereinbaren sich mit den Gerichtsherren im Thurgau, dass nur die Jahr- und Wochenmärkte abgehalten werden dürfen, die der Obrigkeit bekannt sind. Zudem sollen Landvögte den Fürkauf in Schlössern unterlassen |
Findmitteleintrag: | Zwüschen den stetten Wyl, Stein, Frawenfeld und den grichtsherren im Thurgew verabschidet wegen jahr- und wochenmärkhten da bestehen sollen ernambte stett bei ihren märckhten ohne obrigkeithliches vorwüsßen kein andere angestehlt, als daß ein landvogt alle fürkäuff in schlösßern abstehlen und sonst bei ihren freyheithen von ihm mannteniert werden sollen. copia |
Stufe: | Dokument |
Archivalienart: | Urkunde |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Überlieferungsart: | Abschrift |
Material: | Papierlibell |
Format B x H (cm): | 23,4 x 37 |
Vermerke: | Abschrift des Briefs der vier Schirmorte liegt bei |
Seitenzahl: | 8 |
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Angaben zur Benutzung |
Sprache: | Deutsch |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | http://scope.stiftsarchiv.sg.ch/detail.aspx?ID=65202 |
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