StiASG, Urk. JJJ5(II) Nr. 21 Wirdt von dem fürsten befohlen, daß mann in der statt lauth grosßen vertrags nit mehrers straffe, alß wo in mandatis etc... (1635)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:StiASG, Urk. JJJ5(II) Nr. 21
Entstehungszeitraum:1635
Titel:Wirdt von dem fürsten befohlen, daß mann in der statt lauth grosßen vertrags nit mehrers straffe, alß wo in mandatis etc. specificierte buesßen seind. Übrige sollen für die buesßenthädigung gewisßen werden; iedoch mögen die statträth wohl under ein anderen ein meinung machen, wie einer zuestraffen aber die parthey nit eröffnen. Deest
Stufe:Dokument
Archivalienart:Urkunde

Angaben zur Benutzung

Sprache:Deutsch
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://scope.stiftsarchiv.sg.ch/detail.aspx?ID=65213
 

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