StiASG, Urk. KKK4 Nr. 32 liegt in StiASG, Rubr. 42, Fasz. 2 Das Hohentanner Gericht urteilt, dass Andreas Helg von Hohentannen den Todfall an Glattburg und nicht an Ötlishausen zu ... (1632.03.17)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:StiASG, Urk. KKK4 Nr. 32 liegt in StiASG, Rubr. 42, Fasz. 2
Entstehungszeitraum:17.03.1632
Titel:Das Hohentanner Gericht urteilt, dass Andreas Helg von Hohentannen den Todfall an Glattburg und nicht an Ötlishausen zu entrichten habe, Ötlishausen appelliert daraufhin an das Gericht in Konstanz
Findmitteleintrag:Zwüschen Glattburg und Otlihausen ist zue Bischoffzell vor dem Hochenthanner gricht erkenth, daß Andres Helg, so wohnhaft gewesßen, anietzo zue Hochenthannen fählig seye nach Glattburg und nit Otlihaußen, weil sich befunden, daß die Helgen von Beckhingen, also alle Glattburg fählig gehören; Ötlihaußen appelliert nach Constantz
Stufe:Dokument
Archivalienart:Urkunde

Angaben zu Inhalt und Struktur

Überlieferungsart:Ausfertigung
Material:Papierlibell
Format B x H (cm):22,2 x 33,6
Siegler:Spital Bischofszell
Siegelbeschreibung:Papiersiegel beschädigt
Seitenzahl:20

Angaben zur Benutzung

Sprache:Deutsch
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://scope.stiftsarchiv.sg.ch/detail.aspx?ID=65320
 

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