StiASG, Urk. MMM2 Nr. 22 Ist der güethige verglich im hooff Wyl zwüschen den herrn Schenckhen und abbt Gallum wegen grichtbahrkeith in perfection... (1669)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:StiASG, Urk. MMM2 Nr. 22
Entstehungszeitraum:1669
Titel:Ist der güethige verglich im hooff Wyl zwüschen den herrn Schenckhen und abbt Gallum wegen grichtbahrkeith in perfection kommen wie volgt: 1. soll die Glat ein marckh zwüschen Oberbeüren und Toggenburg sein, 2. soll Oberbeüren macht haben hoch- und niders gwild zue schiesßen, weil die jagbahrkeith alß ein lehen ihm gelihen vom gottshauß; hingegen möge der hooff Wyl eben das brauchen durch deß hooffs jäger jedoch erbieth sich selber ein bscheidenheith zue brauchen, 3. die fischentzen in der Thur, so weit die oberbeürische gricht gehen, soll der hooff Wyl und Oberbeüre in gmein oder cummulatine brauchen, als daß je ein theill dem anderen seine bisher mannhaft mache, damit kein betrug beschehe; in der Glatt hats Oberbeüren allein, 4. die appellation an grichtsherrn wirdt gestattet, soll aber nit ausßer daß ohrt gezogen werden, wann dann ein theill sich selber urthel zue beschweren hette, soll die appellation für die pfaltz Wyl gehen, 5. dem malefiz anhengigen sachen soll sich Oberbeüren weder inner noch ausßerhalb nichts annemmen, sonder gleich deß gottshauß ambtleüthen anzeigen, oder so sye selbsten erfuehren, sye darin handlen lasßen; andere gmeine schelt sachen mag Oberbeüren verhandlen, jedoch in loco offentlich damit deß gottshauß ambtleüth den sachen, ob sye wollen, zuegehören oder sonst wüsßen mögen, waß diß ohrts gehandlet werde, 6. malefizische persohnen mag Wyl ohne hindernusß Oberbeüren selbsten fahen, darzue die von Oberbeüren behulffen sein sollen; wann ein solche persohn im extradiert wurde, soll man von seithen Wyl daß schlosß ohnangefochten lasßen; 7. die landsatzung und mandata sollen sub titulo ihr fürstlichen gnaden gehn Oberbeüren geschickht und dorten verleßen, ald angeschlagen werden und dann inner und ausßer rechtens den nideren grichten ohne nachtheill gehalten werden, 8. fridbruch mit worthen gehörth Oberbeüren mit werckhen dem malefiz oder hooff Wyl, jedoch möge Oberbeüren von eines delinquenten hab und gueth vorauß nemmen 10 lb. d. Idem wann einer mit freffel und vorsatz ein marckhen abhawen oder auffheben wurde, 10. wann ein ehemann mit einer ledigen sich verfelt, das erst mahl zuebüesßen gehördt Oberbeüren, daß ander mahl oder wann ein concubinat beschehe oder wann einer mit einem eheweib, die ein torum hat verfehlte, desßen alles hat Oberbeüren nichts anzuemasßen, 11. die abzüg zue sonderen respect herr Schenckhen sollen beiderseits abgehandlet und daß emolumenta getheillt werden, 12. die mülli sach ist oben specificiert, 13. die lehen sollen bleiben wie sye gewesßen
Stufe:Dokument
Archivalienart:Urkunde

Angaben zu Inhalt und Struktur

Vermerke:"N.B. von den hier bezeichneten oberbürer dokumenten ist kein einziges mehr in der bezeichneten schublade vorhanden, es scheinen diser sammetlichen urkunden aus anlaß seit der stiftsliquidation an die katholische administration übergegangen zu seyn" als Titel im Findmittel eingetragen

Angaben zur Benutzung

Sprache:Deutsch
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://scope.stiftsarchiv.sg.ch/detail.aspx?ID=65519
 

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