Angaben zur Identifikation |
Signatur: | StiASG, Urk. VVV1(II) Nr. 18 |
Entstehungszeitraum: | 1511 |
Titel: | Zue Glaruß von Schweitz und Glaruß erkenth, daß 1. die Toggenburg schuldig seyen, nach ihrem absterben ein haubtfahl zuegeben; 2. daß verstellte vich aber soll von erst getheillt werden und von deß verstorbnen theill daß beste zue dem fahl dienen. 3. wann einer sein gueth verschaffen, vermachen oder verleibdingen wolte, soll er von erst mit der obrigkeith deß fahls halber abkommen. Im urkundenregister class. II. aufzusuchen; NB: Mit ausnahme von num. 23, 111 und 170 sind die übrigen in dise cista ehedessen gehörigen schriften, soweit sie überhaupt noch vorhanden waren, nunmehr in die entsprechenden rubriken und faszikel der aktensammlung, besonder in rubrik 81, fasc. 50 einrangirt worden |
Stufe: | Dokument |
Archivalienart: | Urkunde |
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Angaben zur Benutzung |
Sprache: | Deutsch |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | http://scope.stiftsarchiv.sg.ch/detail.aspx?ID=66623 |
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