StiASG, Rubr. 13, Fasz. 2, Nr. 545 Abt Hermann von Bonstetten verordnet zugunsten der Bürger von Wil, dass kein Schultheiss berechtigt ist, ein Pfand auf d... (1334.05.16)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:StiASG, Rubr. 13, Fasz. 2, Nr. 545
Entstehungszeitraum:16.05.1334
Titel:Abt Hermann von Bonstetten verordnet zugunsten der Bürger von Wil, dass kein Schultheiss berechtigt ist, ein Pfand auf die Wiese, genannt das Wilmatt, auszuschlagen, ausser zur Zeit des gemeinen Weidganges.
Findmitteleintrag:Abt Hermanns Verordnung zugunsten der Bürger von Wyl, dass kein dasiger Schultheiss berechtigt sein solle, ein Pfand auf die Wiese, genannt das Wilmatt, auszuschlagen, anders als zur Zeit des gemeinen Weidganges daselbst. - Wyl, Montag in der Pfingstwoche.
Stufe:Dokument

Angaben zum Kontext

Ort:Wil

Angaben zur Benutzung

Sprache:Deutsch
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://scope.stiftsarchiv.sg.ch/detail.aspx?ID=80911
 

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