StiASG, Urk. Z2 A41 Abschrift liegt in StiASG, Rubr. 13, Fasz. 19 Vertreter der acht im Rheintal regierenden Orte der Eidgenossen bestätigen auf Ansuchen der Gemeinden Altstätten und Mar... (1604.07.16)

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:StiASG, Urk. Z2 A41 Abschrift liegt in StiASG, Rubr. 13, Fasz. 19
Entstehungszeitraum:16.07.1604
Titel:Vertreter der acht im Rheintal regierenden Orte der Eidgenossen bestätigen auf Ansuchen der Gemeinden Altstätten und Marbach, dass regionale Gerichte an Stelle des Landvogts über Vergehen wie Waldschädigung oder Versetzen von Zäunen entscheiden sollen
Findmitteleintrag:Obiger abgefaste abscheid wird von dennen 8 orthen confirmirth
Stufe:Dokument
Archivalienart:Urkunde

Angaben zum Kontext

Ort:des Originals: Baden; der Abschrift: unbekannt (St. Gallen?)

Angaben zu Inhalt und Struktur

Überlieferungsart:Abschrift
Material:Papier
Format B x H (cm):ca. 21,1 x 32,7
Siegler:des Originals: Heinrich Pfyffer, Rat zu Luzern
Siegelbeschreibung:Abschrift nicht besiegelt
Seitenzahl:2 (Fliesstext)

Angaben zur Benutzung

Sprache:Deutsch

Angaben zu verwandtem Material

Orginale (Existenz, Aufbewahrungsort):fehlt
Kopien (Existenz, Aufbewahrungsort):Abschrift mit Signatur StiASG, Urk. Z2 A41a liegt in StiASG, Rubr. 13, Fasz. 19
StiASG, Urk. AA2 J35 in Rubr. 122, Fasz. 1
Verwandtes Material:StiASG, Urk. Z2 A40 liegt in StiASG, Rubr. 122, Fasz. 1
StiASG, Urk. AA2 J34
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:siehe auch:
StiASG, Urk. Z2 A40 liegt in StiASG, Rubr. 122, Fasz. 1 Vertreter der Eidgenossen und des Klosters St. Gallen bestätigen auf Ansuchen der Gemeinden Altstätten und Marbach, dass regionale Gerichte an Stelle des Landvogts über Vergehen wie Waldschädigung oder Versetzen von Zäunen entscheiden sollen,

siehe auch:
StiASG, Urk. AA2 J34 liegt in StiASG, Rubr. 13, Fasz. 19 Vertreter der Eidgenossen und des Klosters St. Gallen setzen auf Beschwerde des Hofs Altstätten fest, wie ebendort Straftaten in Bezug auf Holz klassifiziert und geahndet werden sollen, wobei festgelegt wird, dass Strafen höher ausfallen kön

siehe auch:
StiASG, Urk. AA2 J35 liegt in StiASG, Rubr. 122, Fasz. 1 Vertreter der Eidgenossen bestätigen, wie zu Altstätten Straftaten in Bezug auf Holz klassifiziert und geahndet werden sollen, wobei festgelegt wird, dass Strafen höher ausfallen können, als in der Altstätter Offnung von 1487 festgelegt wurd
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL: http://scope.stiftsarchiv.sg.ch/detail.aspx?ID=69465
 

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