Angaben zur Identifikation |
Signatur: | StiASG, Urk. AA2 J34 liegt in StiASG, Rubr. 13, Fasz. 19 |
Entstehungszeitraum: | 21.08.1603 |
Titel: | Vertreter der Eidgenossen und des Klosters St. Gallen setzen auf Beschwerde des Hofs Altstätten fest, wie ebendort Straftaten in Bezug auf Holz klassifiziert und geahndet werden sollen, wobei festgelegt wird, dass Strafen höher ausfallen können, als in der Altstätter Offnung von 1487 festgelegt wurde |
Findmitteleintrag: | Abscheid, daß die holtz freffel zu Altstetten sollen gestraft, auch von dem gricht daselbsten die straff höcher möge gesetzt werden, als die offnung innhatt. Wan der fräffel malefitzisch, solle er mit recht dahin gewisen werden. Item wan ein verbrechen zweiffelhafftig, ob eß malefizisch, solle solcheß durch ein gricht entschaiden werden |
Stufe: | Dokument |
Archivalienart: | Urkunde |
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Angaben zum Kontext |
Ort: | Baden (AG) |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Überlieferungsart: | Ausfertigung |
Material: | Papier |
Format B x H (cm): | ca. 20 x 34 |
Seitenzahl: | 7 (Fliesstext) |
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Angaben zur Benutzung |
Sprache: | Deutsch |
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Angaben zu verwandtem Material |
Verwandtes Material: | StiASG, Urk. Z2 A40 liegt in StiASG, Rubr. 122, Fasz. 1 StiASG, Urk. AA2 J25 und J35 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | siehe auch: StiASG, Urk. Z2 A41 Abschrift liegt in StiASG, Rubr. 13, Fasz. 19 Vertreter der acht im Rheintal regierenden Orte der Eidgenossen bestätigen auf Ansuchen der Gemeinden Altstätten und Marbach, dass regionale Gerichte an Stelle des Landvogts über Vergehen wie Waldschädigung oder Versetzen von Zäunen
siehe auch: StiASG, Urk. AA2 J35 liegt in StiASG, Rubr. 122, Fasz. 1 Vertreter der Eidgenossen bestätigen, wie zu Altstätten Straftaten in Bezug auf Holz klassifiziert und geahndet werden sollen, wobei festgelegt wird, dass Strafen höher ausfallen können, als in der Altstätter Offnung von 1487 festgelegt wurd
siehe auch: StiASG, Urk. AA2 J25 Altstätter Offnung: Ulrich Rösch, Abt des Klosters St. Gallen, der Konvent daselbst sowie Ammann, Rat und Gemeinde der Stadt Altstätten legen die Kompetenzen, inneren Verhältnisse, Rechte und Pflichten des Hofs, des dortigen Niedergerichts zu Altstätten, seine Besetzung sowie
siehe auch: StiASG, Urk. Z2 A40 liegt in StiASG, Rubr. 122, Fasz. 1 Vertreter der Eidgenossen und des Klosters St. Gallen bestätigen auf Ansuchen der Gemeinden Altstätten und Marbach, dass regionale Gerichte an Stelle des Landvogts über Vergehen wie Waldschädigung oder Versetzen von Zäunen entscheiden sollen,
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | http://scope.stiftsarchiv.sg.ch/detail.aspx?ID=70335 |
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